Satzung des Vereins
Dialog der Kulturen e.V.
Email:dialog-nurnberg@gmx.de
§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Dialog der Kulturen zwischen den Völker, Migranten, Jugendlichen, Kinder, Frauen und Männer.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– kulturelle Veranstaltungen zB. mit Musik, Tanz, Folklore, Theater, Literaturlesungen
– Nachhilfeangebote für Schülerinnen und Schüler
– Sprachförderung an Jugendlichen mit migrationshintergrund
– Migrations- und Integrationsarbeit
– Umsetzung die Gleichberechtigung der Frauen und sowie Rechte der Frauen und Kinder
– demokratischen und politischen Bildungen der Menschen
– Information-Bildungsveranstaltungen gegen Drogenmißbrauch
– Informationveranstaltungen erfolgen über Therapien durch Fachkräfte
– Elternkurse, der Verein arbeitet mit Kooperationspartner wie z. B. „Starke Eltern- Starke Kinder“ mit Deutscher Kinderschutzbund sind im Programm mit einbegriffen
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise
im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff.
AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins und seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 2 Name, Siz und Geschäfisjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen ” Dialog der Kulturen “, nach
erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkr werden soll, mit dem Zusatz
“eingetragener Verein (e. V.)”.
(2) Sitz des Vereins ist Nürnberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjatr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.
Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur
Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen
verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung
erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen
werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet
worden sind.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der
Vereinsleistungen berechtigt.
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmttel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur flir die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittein des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.
Die Mitgliederversammlung ;
2.
der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart;
der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;
Wiederwahl ist zulässig;
J.
der Beirat, der auf Beschluß des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten
Kalenderquartal abanhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1.die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2.die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3.die Ausschließung eines Mitgliedes,
4.die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung
der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte
dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der
Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes
Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversarnrnlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts
zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch,
wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die
Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zusfändigen Finanzamts.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern
innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines
Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber
dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können
diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl
erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine
restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2
BGB bilden der Vorsizende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur
Vertretung des Vereins befugt.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammen trift und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden
§ 8 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die
Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Internationale Kulturzentrum e.V. Augsburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nürnberg 16-Dezember-2012
Anlage -1 -Gründungsprotokol und Anwesendliste